§ 19 Abs. 1 ZVG bezweckt den Schutz des betreibenden Gläubigers. Zwar bewirkt die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch keine Grundbuchsperre. Jedoch bewirkt die Beschlagnahme (§ 20 ZVG) ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 23 ZVG, 135 BGB). Der betreibende Gläubiger ist durch die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks gegen einen - sonst möglichen - Gutglaubenserwerb geschützt (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Übrigen dient die Vorschrift dem Verfahren, indem sichergestellt ist, dass es ohne Rücksicht auf spätere Rechtsänderungen durchgeführt werden kann (vgl. K. Hagemann, in: Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Bd. 1, 9. Aufl., § 19 Rdnr. 1).

Das Grundbuchamt hat (§ 19 Abs. 2 ZVG) ohne Verzug die Eintragung zu bewirken und dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der das Blatt ergänzenden Urkunden zu erteilen. Dem Gerichte wird damit in zuverlässiger Weise von den Rechten Kenntnis gegeben, die nach dem Inhalte des Grundbuchs zu berücksichtigen sind. Dies dient der Praktikabilität und dem Interesse aller Beteiligten (vgl. Hintzen, in: Hintzen/Engels/Rennermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 19 Rdnr. 1).

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