Die Vorschrift ist zunächst einmal im Zusammenhang mit § 865 ZPO, die das Verhältnis der Mobiliarvollstreckung zur Immobiliarvollstreckung regelt, zu sehen. Durch die Beschlagnahme wird das Grundstück einschließlich des sog. Haftungsverbandes der Hypothek (§§ 1113 und 1120 f BGB) der Mobiliarvollstreckung entzogen.

Der Umfang der Versteigerung und des Zuschlags lässt sich anhand des § 20 ZVG in Verbindung mit § 55 ZVG und § 90 Abs. 2 ZVG ermitteln.

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