Zum Zwecke der Sicherung des Gegenstandes des Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahrens ordnet § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG ein "Veräußerungsverbot" an. Sprachlich treffender wäre es von einem (relativen) Verfügungsverbot zu sprechen (vgl. Böttcher RPfleger 1983, 49, 53). Es gelten jedenfalls die Grundsätze der §§ 135, 136 BGB.

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