Im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts definiert der Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226) wie folgt:

"Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert."

(BGHZ 75, 221, 226). Das Reichsgericht, auf das der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (vgl. BGHZ 1, 294, 304) verweist, führt in seinem Urteil vom 07.07.1917 - V 66/17 - (RGZ 395, 398-400) hierzu wie folgt aus:

"... Der Begriff der Verfügung, die hier in Betracht kommt, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch an einer ganzen Reihe von Stellen, namentlich in Verbindung mit dem Begriffe des „Gegenstandes“ - Verfügung über einen Gegenstand – verwertet, aber nirgends seinem Inhalte nach bestimmt. Dafür, was im § 893 unter Verfügung verstanden wird, ist aber aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ein Anhaltspunkt zu entnehmen. In dem ersten Entwurfe zum Bürgerlichen Gesetzbuche war der § 838, welcher dem § 893 des Gesetzes entspricht, wie folgt gefaßt: „Die Vorschriften des § 837 finden entsprechende Anwendung, wenn ein gegenüber dem Berechtigten vorzunehmendes Rechtsgeschäft gegenüber demjenigen vorgenommen wird, welcher als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen ist, oder wenn der letztere ein   d i e   Ä n d e r u n g   d e s   e i n g e t r a g e n e n             R e c h t e s   u n m i t t e l b a r   b e z w e c k e n d e s   Rechtsgeschäft gegenüber einem Dritten vornimmt oder mit einem Dritten schließt, insbesondere wenn an ihn eine Leistung erfolgt, welche der Berechtigte auf Grund des eingetragenen Rechtes zu fordern hat“. Die Kommission zur zweiten Lesung des Entwurfes erklärte sich mit der Vorschrift des § 838 sachlich einverstanden und überwies der Redaktionskommission einen dazu gestellten Antrag, der den Paragraph wie folgt fassen wollte: „Die usw. Finden entsprechende Anwendung, wenn derjenige, für welchen ein Recht eingetragen ist, auf Grund der Eintragung eine Leistung empfängt oder eine W i l l e n s e r k l ä r u n g   z u m   Z w e c k e   e i n e r                       R e c h t s ä n d e r u n g   außerhalb der Fälle des § 828 (837) abgibt oder eine solche ihm gegenüber abgegeben wird“ (Prot. Bd. 3 S. 86). Durch die Kommission ist dann die jetzige Fassung in das Gesetz gekommen. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, daß der Gesetzgeber unter einem Rechtsgeschäfte, das eine „Verfügung“ über das Recht enthält, ein solches verstanden wissen will, das eine Änderung des Rechts an dem Grundstück oder eines Rechtes an einem solchen Rechte unmittelbar bewirkt oder doch bezweckt. Diese Auffassung stimmt auch im wesentlichen überein mit der Bestimmung, die dem Begriffe der Verfügung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Rechtslehre gegeben wird.1
  Das wesentliche Merkmal eines Verfügungsgeschäfts muß sonach in der unmittelbaren Einwirkung des Berechtigten auf das Recht erblickt werden, durch das dieses, sei es in seinem Bestande oder in dem Verhältnis des Berechtigten zu ihm, eine Veränderung irgendwelcher Art erleidet, im Gegensatze zu den bloßen Verpflichtungsgeschäften, durch welche nur die Rechtslage einer Person im Verhältnis zu einer anderen geändert wird. Als Beispiele von Verfügungsgeschäften über Rechte an Grundstücken, die nicht unter § 892 fallen, werden in der Rechtslehre angeführt der Verzicht, die Kündigung, die an oder von demjenigen, für den ein Recht an dem Grundstück eingetragen ist, oder an oder von demjenigen, der als Eigentümer eingetragen ist, erfolgt, sowie die Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung.2 Als Verfügung wird ferner auch die Einwilligung und die Genehmigung des Berechtigten zu Verfügungen, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft (§ 185 BGB), anzusehen sein. Vgl. RGZ. Bd. 49 S. 415. Die Verfügung kann somit auch darin bestehen, daß einem anderen die Rechtsmacht verliehen wird, seinerseits über den Gegenstand zu verfügen. Auch durch die Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung über ein Recht tritt eine unmittelbare Änderung des Verhältnisses des Berechtigten zu seinem Rechte insofern ein, als der Bevollmächtigte die rechtliche Befähigung erhält, mit Wirksamkeit für den Vollmachtgeber über das Recht zu verfügen, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist. Ob hiernach die Erteilung einer Vollmacht in allen Fällen als ein Verfügungsgeschäft anzusehen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Der Senat trägt kein Bedenken, die Frage jedenfalls für solche Fälle zu bejahen, in denen es sich wie hier um eine mit einem           P a r z e l l i e r u n g s v e r t r a g e   verbundene Vollmacht handelt, durch die der Bevollmächtigte zur Einräumung des Besitz- und Nutzungsrechts, die einen Bestandteil des Eigentums bilden, an die Käufer der Trennstücke ermächtigt wird. Die dem Bevollmächtigten gewährte Rechtsmacht beruht in solchem Falle auf einem eigenen vertragsmäßigen Rechte des Bevollmächtigten, so daß auch ohne ausdrückliche Bestimmung die Unwiderruflichkeit der Vollmacht bei Fortbestehen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sich aus diesem ergibt (§ 168 Satz 2 BGB)..."
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        1 D e r n b u r g , Bürg. Recht Bd. 1 S. 284; P l a n c k , BGB. 4. Aufl., Bd. 1 Vorbem. zu Buch I Abschn. III Erl. VII 4 S. 233; S o h m , Der Gegenstand S. 7 und Archiv für bürg. Recht Bd. 28 S. 192.
        2 Vgl. P l a n c k   4. Aufl., zu § 883 Erl. 2 a. E. S. 183 sowie Erl. 3 S. 188 und die dort Angeführten.

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