Gesetzeszweck
Wird die Immobilie nach dem Wirksamwerden der Beschlagnahme veräußert, bedarf es der Unterscheidung danach, ob der Gläubiger wegen eines dinglichen oder eines persönlichen Vollstreckungstitels die Zwangsversteigerung betreibt.
Wird die Zwangsvollstreckung von einem dinglichen Gläubiger in das Grundstück betrieben, so hat die Veräußerung auf den Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens keinen Einfluss (§ 26 ZVG).
Zwar bleibt ein redlicher Erwerb ungeachtet des Verfügungsverbots (§ 23 ZVG) prinzipiell möglich, wenn der Versteigerungsvermerk erst nachher eingetragen wurde (§§ 135 Abs. 2, 136, 892 BGB). Allerdings schließt § 26 ZVG aus, dass der Erwerber im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO widerspricht. Die Zwangsversteigerung wird vielmehr fortgesetzt. Das dingliche Gläubigerrecht entfaltet sonach gegenüber dem Erwerber, der die zwangsversteigerungsrechtliche Lage als Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen muss, Wirkung. § 26 ZVG überträgt damit den Rechtsgedanken des § 325 Abs. 3 ZPOG auf das Zwangsversteigerungsverfahren.
Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger wegen einer persönlichen Forderung die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt:
Wird der Eigentumsübergang vor dem Versteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen, so hat das Vollstreckungsgericht dieses Recht des (neuen) Eigentümers als ein der Verwertung entgegenstehendes Recht zu beachten und demgemäß das Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen bzw. nach Fristablauf aufzuheben (§ 28 Abs. 1 ZVG). Erfolgt die Eintragung des Erwerbs jedoch erst nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks, geht das Vollstreckungsgericht von der relativen Unwirksamkeit des Eigentumsübergangs aus. Ist der Verschaffungsanspruch des Erwerbers vormerkungsgesichert, ist auf den Rang der Vormerkung abzustellen (§ 883 Abs. 3 BGB).