Gesetzeszweck
Wenn einem Gläubiger das Recht zusteht, die Zwangsversteigerung eines Grundstückes zu verlangen, so darf dieses Recht nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass vor ihm ein anderer Gläubiger die Anordnung des Verfahrens erwirkt hat. Da aber für ein zweites Verfahren kein Raum ist, so kann einem neuen Versteigerungsantrage nur in der Form der Zulassung des Beitritts stattgegeben werden. Die Zulassung hat im Übrigen dieselben Voraussetzungen, wie die Anordnung des Verfahrens (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG); auch begründet sie für den Antragsteller die gleichen Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre. Demgemäß ist insbesondere, falls der ursprüngliche Versteigerungsantrag zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, das Verfahren für den Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, gleichwohl fortzusetzen (§ 27 Abs. 2 ZVG). In das Grundbuch wird die Zulassung des Beitritts nicht eingetragen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Der einmal eingetragene Versteigerungsvermerk wirkt zu Gunsten des beigetretenen Gläubigers, sobald der Beitrittsbeschluss dem Schuldner zugestellt und damit die Beschlagnahme auch für diesen Gläubiger wirksam geworden.