Gesetzeszweck
Der Gläubiger ist berechtigt, den Zwangsversteigerungsantrag zurückzunehmen. Mit der Rücknahme erledigt sich ohne Weiteres das Verfahren. Nach § 29 ZVG soll aber das Gericht die Aufhebung des Verfahrens durch einen besonderen Beschluss, der gemäß § 32 ZVG zuzustellen ist, aussprechen. Auf diese Weise ist Sorge getragen, dass die Erledigung des Verfahrens zur Kenntnis der unmittelbar Beteiligten gelangt.