Mit Rücksicht auf die Lage des Schuldners darf das Gesetz dem Gläubiger die Befugnis nicht versagen, das Verfahren eine Zeit lang ruhen zu lassen. Auf der anderen Seite kommt jedoch in Betracht, dass eine solche Unterbrechung des Verfahrens in Folge des damit verbundenen Anwachsens der laufenden Leistungen (§§ 10 Nrn. 2-4, 13 ZVG) andere Beteiligte schädigen kann. § 30 ZVG lässt deshalb - in Anlehnung an preußische und sächsische Vorgängerregelungen - die einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Bewilligung des Gläubigers mit der Maßgabe zu, dass die dritte Bewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags gilt.

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