Entstehungsgeschichte
Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:
§ 38
Die Terminsbestimmung soll die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes eingetragenen Eigenthümers sowie die Angabe des Grundbuchblatts und der Größe des Grundstücks enthalten.