Entstehungsgeschichte
Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:
§ 42
Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist Jedem gestattet.
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Betheiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.