Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:

§ 56
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schlusse der Versteigerung auf den Ersteher über.
Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten.
Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

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