Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:

§ 57
Ist das Grundstück einem Miether oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§. 571, 572, des §. 573 Satz 1 und der §§. 574, 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Der Ersteher ist jedoch berechtigt, das Mieth- und Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

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