Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:

§ 65
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders versteigert werden soll.
Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwerthung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem Betheiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungsstatt überwiesen werden.
Die Vorschriften der §§. 718, 721, 736 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Der Erlös ist zu hinterlegen.
Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwerthung ist nur zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.

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