Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:

§ 70
Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten.
Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Betheiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

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