Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:

§ 99
Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
Mehrere Beschwerden sind mit einander zu verbinden.

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